Europawahl 2024
In Deutschland findet die Europawahl am Sonntag, den 9. Juni 2024 statt.
Wahlberechtigt sind laut § 6 Abs. 1 Europawahlgesetz (EuWG) alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich hier aufhalten und nicht nach § 6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die gleichen Grundvoraussetzungen gelten auch für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich hier aufhalten. Ebenso wie Deutsche, die im EU-Ausland leben, müssen sie sich jedoch entscheiden, ob sie ihr Wahlrecht im Staat ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes ausüben wollen, denn das Wahlrecht darf nur einmal ausgeübt werden.
Zur Aufnahme in ein Wählerverzeichnis müssen im Ausland lebende Deutsche rechtzeitig (spätestens bis zum 19. Mai 2024) einen schriftlichen Antrag stellen. Auch Unionsbürger müssen – sofern sie nicht bereits bei den Europawahlen 1999, 2004, 2009, 2014 oder 2019 in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wurden – einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Weitere Informationen und Anträge zur Europawahl erhalten Sie auf folgenden Seiten:
- Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:
Unionsbürgerinnen und -bürger - Die Bundeswahlleiterin Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl:
Anlage 2A zur EuWO: Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (bundeswahlleiterin.de)Für weitere Informationen zur Wahlteilnahme in allen Amtssprachen der EU:
BMI - European election 2024 (bund.de)